Beratungspflichten des Kapitalanlageberaters

Wurden die Anteile am Flugzeugfonds von einer Bank oder einem sonstigen Anlageberater vermittelt, liegt dem Erwerbsvorgang in aller Regel ein (stillschweigend geschlossener) Beratungsvertrag zugrunde. Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur umfassenden und nachvollziehbaren Erläuterung aller Risiken des Flugzeugfonds.

Hat der Anlageberater auch nur eines der Risiken des Flugzeugfonds nicht oder nicht ausreichend erläutert, kann dies einen Beratungsfehler begründen. Dies hat dann zur Folge, dass die Bank bzw. der sonstige Finanzdienstleister gegenüber dem Anleger auf Schadenersatz haftet. Neben den bereits erwähnten Risiken (Totalverlust, mangelhafte Fungibilität etc.) muss insbesondere eine Bank über die für das Vermittlungsgeschäft von Dritten vereinnahmten Provisionen / Rückvergütungen aufklären. Die Bank muss also den Anleger ungefragt über die Tatsache eines Provisionsgeschäfts aufklären, damit der Anleger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Bank mit der Vermittlung der Fondsanteile auch Eigeninteressen (Provisionsinteressen) verfolgt. Ein bloßer Verstoß gegen die Offenlegung eines Provisionsgeschäfts genügt dabei schon, um Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen die Bank auszulösen.

Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs

Ist ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegeben, richtet sich dieser grundsätzlich auf eine „Rückabwicklung der Beteiligung“. Dies bedeutet, dass der Anleger seine Anteile am Fonds an die Bank / den Finanzdienstleister übertragen kann und im Gegenzug sein ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital zzgl. Agio erstattet bekommt. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung zuweilen auch eine rückwirkende Verzinsung der Einlage von 2 – 5 % p.a. an.

Durchsetzung der Schadenersatzansprüche

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt bundesweit geschädigte Anleger bei der Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung bei der Vermittlung von Anteilen an Flugzeugfonds. Dabei nehmen wir in der Regel in einem unverbindlichen Erstgespräch alle Informationen entgegen und geben eine erste und unverbindliche Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ab. Eine etwaige Rechtschutzanfrage wird kostenfrei von den Anwälten der Kanzlei PSS Rechtsanwälte durchgeführt.

außergerichtliche Lösung

Bestehen hinreichende Erfolgsaussichten und wird das Mandant auch aufgenommen, versuchen wir zunächst eine außergerichtliche Lösung für Sie zu erzielen. Dabei wird die Bank bzw. der Finanzdienstleister von uns angeschrieben und der Sachverhalt der Falschberatung erläutert. Zugleich werden die Schadenersatzansprüche angemeldet. Ziel soll es sein, die Streitigkeit ohne die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zu lösen. Gegebenenfalls kommt es hier auch zu Vergleichsverhandlungen und eines Vergleichsschlusses (Zahlung eines Teilbetrags des Schadenersatzes zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens).

Klage

Nur wenn die außergerichtlichen Bemühungen scheitern, etwa weil die Gegenseite die Zahlung von Schadenersatz dem Grunde nach ablehnt oder nur unzureichende Vergleichsangebote unterbreitet, bleibt als letzte Möglichkeit die Klage vor den Zivilgerichten auf Schadenersatz. Hier wird dann das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme den Vorwurf der Falschberatung aufklären und über die Schadenersatzansprüche entscheiden. Dennoch bleibt bis zu einem Urteil des Gerichts immer noch die Möglichkeit, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, sofern beide Parteien zustimmen. Hierauf soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auch hinwirken (vgl. § 278 Abs. 1 ZPO).

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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